3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. E. Mit Replik vom 24. April 2018 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 15. Mai 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest. 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das gemäss § 68 des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt (vgl. KB 3 und 4). Umstritten sind zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Legitimation der Klägerin.