C. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhebt die Ausgleichskasse medisuisse beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Familienausgleichskasse Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zugunsten der von dieser neu zu gründenden Familienausgleichskasse spätestens am 1. Januar 2019 606‘000 Franken (mit Nachklagevorbehalt) zu bezahlen, mit Verzugszinspflicht bei verspäteter Zahlung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Die Familienausgleichskasse Schwyz beantragt mit Klageantwort vom 29. März 2018: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.