B. Mit Einschreiben vom 13. Februar 2018 beantragte die Ausgleichskasse medisuisse von der Familienausgleichskasse die Zusicherung einer Zahlung von Fr. 606‘000 an die neu zu gründende Familienausgleichskasse medisuisse. Sofern keine Zusicherung erfolge, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (KB 3). Die Ausgleichskasse Schwyz hielt mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2018 fest, dass eine Zusicherung für die geforderte Ausgleichszahlung nicht abgegeben werden könne. Auch könne keine Verfügung erlassen werden (KB 4).