{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.09.2018 II 2018 34\nRegeste:\nFamilienzulagen (Zahlung aufgrund Vertragskündigung und Neugründung FAK) | Familienzulagen\n\n6.5.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig\nerweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt\noder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss.\nHat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend\n- im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum\nfür richterliche Lückenfüllung.\n\nHerrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte\nund unechte Lücken. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber\netwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz\ndiesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu\nermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten\noder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz\nzwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu\nfüllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich\nverwehrt (BGE 143 IV 49 Erw. 1.4.2; 141 V 481 Erw. 3.1; 139 II 404 Erw. 4.2;\n138 II 1 Erw. 4.2; 136 III 96 Erw. 3.3; 135 III 385 Erw. 2.1; 135 V 279 Erw. 5.1;\nUrteil BGer 2C_94/2018 v. 5.6.201 Erw. 4.5.1).\n\nWenn singuläre Fragen in Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich normiert\nsind, kann daraus nicht auf eine Gesetzeslücke geschlossen werden, solange\njedenfalls die sich stellende Frage zumindest dem Grundsatz nach beantwortet\nist. Allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber an einen bestimmten Fall\nnicht gedacht hat, kann nicht bereits von einer echten Gesetzeslücke\nausgegangen werden (BGE 141 V 481 Erw. 3.3; Urteile BGer 2C_94/2018 v.\n15.6.2018 Erw. 4.5.2; C 74/03 v. 26.7.2004 Erw. 4.2; 2A.142/2000 v. 27.4.2000\nErw. 3b/bb).\n\n6.5.2 Hinsichtlich der hier streitigen Frage, wie es sich bezüglich der\nSchwankungsreserve einer Familienausgleichskasse verhält, wenn ein Teil der\nbisher Angeschlossenen zu einer neuen Familienausgleichskasse wechselt,\nbestehen zwar keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des\nGesetzgebers. Es liegt aber auch keine vom Gericht unter Rückgriff auf die ratio\nlegis zu schliessende echte Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass\nsich dem Gesetz für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen\nlässt (Urteil BGer C 74/03 vom 26.7.2004 Erw. 4.2 m.H.). Es ist nicht zu\nverkennen, dass die gesetzliche Regelung im vorliegenden Fall – zumindest aus\nSicht der Klägerin – sachlich unbefriedigend sein mag. Der (zwingende) Übertritt\n\n17\nin eine neu gegründete Familienausgleichskasse kann bei den Angeschlossenen\nder Klägerin zu einer vorübergehenden Beitragserhöhung führen. Bei der\nBeklagten kann es demgegenüber zu einer Beitragssenkung kommen, wenn alle\nbzw. ein grosser Teil der bisher über eine Abrechnungsstelle bei ihr\nangeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden (vgl. Klageantwort\nvom 29.3.2018 S. 8, wonach bisher ca. ¼ des Beitragsvolumens der Beklagten\nüber Abrechnungsstellen abgewickelt wurde) in eine neu gegründete\nVerbandsfamilienausgleichskasse übertreten, wodurch die bestehende\nSchwankungsreserve durch eine Beitragssenkung noch weiter abgebaut werden\nkann. Dieses Ergebnis, kann aber nicht als geradezu rechtsmissbräuchlich\nqualifiziert werden, zumal es den Verbandskassen frei steht, auf die Gründung\neiner Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz zu verzichten und damit den\nangeschlossenen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden einen Verbleib in\nder Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz zu ermöglichen. Auch nach\nder Kündigung des Vertrages über die Führung einer Abrechnungsstelle besteht\nkeine Pflicht, eine eigene, neue Verbandsfamilienausgleichskasse zu gründen.\nEs muss daher bei der Feststellung bleiben, dass es Sache des Gesetzgebers\nund nicht des Gerichts ist, die oberwähnten möglichen negativen Folgen eines\nKassenwechsels bei Neugründung einer Verbandsfamilienausgleichskasse für\nden dieser angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden zu\nbeseitigen oder zu mildern.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. Dem Ausgang des\nVerfahrens entsprechend gehen die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der\nKlägerin (§ 72 Abs. 2 VRP). Zwar sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf\ndie Familienzulagen anwendbar (Art. 1 FamZG) und Art. 61 lit. a ATSG sieht für\nVerfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich\nKostenlosigkeit des Verfahrens vor; Streitigkeiten aus dem Verhältnis der\nVersicherer untereinander, welche sich nicht unmittelbar auf ein Verhältnis der\nSozialversicherung zu einer versicherten Person beziehen, beurteilen sich jedoch\nnicht nach den Bestimmungen des ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A.,\nArt. 57 Rz 30), weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften der VRP zur\nAnwendung gelangen.\n\n18\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und der Klägerin\nauferlegt. Sie hat am 13. März 2018 einen Kostenvorschuss in gleicher\nHöhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n"}