{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.09.2018 II 2018 34\nRegeste:\nFamilienzulagen (Zahlung aufgrund Vertragskündigung und Neugründung FAK) | Familienzulagen\n\n6.3.2 Im Gesetz und den dazugehörenden Verordnungen finden sich im Weiteren keine Bestimmungen, welche das Ausscheiden aus der Auffangkasse einiger\nMitglieder, die einer neuen oder andern Verbandsfamilienausgleichskasse angeschlossen werden, als Teilliquidation qualifizieren würden. Dafür besteht auch\nkein Anlass, denn soweit die Auffangkasse bestehen bleibt, wird ihr Vermögen\nwie in Art. 14 FamZV vorgegeben, weiterhin für Familienzulagen verwendet. Von\nBundesrechts wegen besteht keine Verpflichtung, dass die Kantone bei einer Liquidation der Familienausgleichskasse einen allfälligen Überschuss denjenigen\nKassen ausbezahlen müssen, welche Mitglieder der aufgelösten Kasse übernehmen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem\nAHVG und der entsprechenden Verordnung (das diese Problematik so gar nicht\nkennt). Umso weniger kann eine entsprechende Verpflichtung beim Ausscheiden\neines Teils der Angeschlossenen aus der Kasse angenommen werden. Wie bereits erwähnt, sehen für den Fall der Liquidation einer Familienausgleichskasse\ndenn auch nicht alle Kantone vor, dass ein allfälliger Überschuss an diejenigen\nKassen fallen, welche die Mitglieder oder einen Teil der Mitglieder übernehmen.\nEs sind auch verschiedene andere Lösungen zulässig (und umgesetzt), soweit\ndas Geld für Familienzulagen verwendet wird. Auch wenn der Kanton Schwyz\nmithin bei der Totalliquidation einer Familienausgleichskasse eine Verteilung des\nÜberschusses an diejenigen Familienausgleichskassen vorsieht, welche die ausgeschiedenen Mitglieder übernehmen, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Ausscheiden eines Teils der Mitglieder aus einer Familienausgleichskasse ein Teil des Vermögens an die übernehmende Ausgleichskasse fliessen muss. Entsprechende Regelungen finden sich im Übrigen – soweit\nersichtlich – auch nicht in anderen Kantonen.\n\n6.3.3 Eine entsprechende durch richterliche Lückenfüllung aufgestellte Regelung,\nwie sie die Klägerin beantragt, drängt sich im Übrigen auch aus folgenden Gründen nicht auf: Wie bereits erwähnt, besteht ein kantonaler Lastenausgleich zwischen den Familienausgleichskassen (§ 21 ff. EGzFamZG). Der kantonale Lastenausgleich (welcher bundesrechtlich nicht vorgeschrieben, aber zulässig ist;\nUrteil BGer 8C_881/2008 vom 5.5.2009 Erw. 7.2) führt dazu, dass die Solidargemeinschaft für Familienzulagen alle in demselben Kanton tätigen Familienausgleichskassen umfasst und eine Risikoverteilung besteht (vgl. BGE 135 V 176\nErw. 6.2.3). Der im Kanton Schwyz vorgesehene Lastenausgleich läuft mathematisch zwingend auf einen bei allen im jeweiligen Kanton tätigen Familienaus-\n\n15\ngleichskassen einheitlichen Beitragssatz hinaus, der – unter Berücksichtigung\nder Verwaltungskosten – etwas über dem Lastenausgleichssatz liegt (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 17 Rz 104). Der Wechsel zu einer\nanderen Familienausgleichskasse innerhalb des Kantons führt mithin höchstens\nkurzfristig – bis zur Äufnung der vorgeschriebenen Schwankungsreserven – zu\neiner Schlechterstellung der von einem Wechsel betroffenen Angeschlossenen.\nWie rasch die Schwankungsreserve aufgebaut wird und ob sie über das Minimum hinaus gehen soll, steht dabei im Ermessen der einzelnen Familienausgleichskasse.\n\nIm Weiteren bleibt es der Klägerin freigestellt, auf die Gründung einer eigenen\nFamilienausgleichskasse im Kanton Schwyz – zumindest vorerst – zu verzichten\nund es den angeschlossenen Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden zu ermöglichen, weiterhin der Beklagten anzugehören und damit deren Beitragssatz\nzu unterliegen. Dies ist für die ihr im Bereich der AHV angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden zwar mit einem administrativen Mehraufwand verbunden, der sich aber in Grenzen hält und nicht als unverhältnismässig\nzu qualifizieren ist, zumal sich die Beiträge im Bereich der Familienzulagen\ngrundsätzlich nach denselben Parametern berechnen wie im Bereich der AHV,\nd.h. es wird auch im Bereich der Familienzulagen auf das AHV-pflichtige Einkommen abgestellt (Art. 16 Abs. 2 FamZG).\n\n6.4 Familienausgleichskassen – und somit auch die Beklagte – verfolgen nicht\ndas Ziel der Äufnung von Vermögen. Vielmehr soll die Rechnung ausgeglichen\nsein. Die Vermögensbildung wird denn auch klar auf die Äufnung der Schwankungsreserve begrenzt (Art. 15 Abs. 3 FamZG, Art. 13 FamZV). Zwar liegt das\nVermögen der Beklagten in Form der Schwankungsreserve zur Zeit über dem für\nsie gesetzlich vorgesehenen Maximum von 50% (§ 24 EGzFamZG), der Beitragssatz wurde im Übrigen seit Inkrafttreten des FamZG kontinuierlich von\nzunächst 1,6% auf 1,4% gesenkt (vgl. Klage vom 8.3.2018 S. 4 und § 2 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19.10.2016,\nSRSZ 370.110). Die per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Reduzierung des Beitragssatzes auf 1,4% und die gleichzeitige Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen wird zu einem Abbau der Schwankungsreserve führen. Nachdem\nder Beitragssatz vom Kantonsrat festgelegt wird (§ 7 Abs. 1 EGzFamZG), liegt es\nauch nicht im Belieben der Beklagten, das Vermögen der Schwankungsreserve\nauf- oder abzubauen. Soweit die Klägerin heute eine unangemessene Belastung\nihrer Mitglieder durch die Beklagte in den letzten Jahren rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr frei gestanden wäre, bereits 2009 oder in den nachfolgenden\n\n16\nJahren eine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz zu gründen und zu\nführen.\n\n"}