{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im Kanton Schwyz wurde die Vorgabe von Art. 14 FamZV mit § 25 EGzFamZG umgesetzt. Danach fällt bei einer\nAuflösung einer Familienausgleichskasse das Vermögen nach Massgabe der\nBeitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.\n\nIn casu liegt aber keine Liquidation bzw. Auflösung einer Familienausgleichskasse vor. Durch die Kündigung der Vereinbarung betreffend die Führung einer Abrechnungsstelle wird die Beklagte weder ganz noch teilweise liquidiert. Die Beklagte bleibt grundsätzlich unverändert bestehen. Die Aufhebung des Status der\nKlägerin als Abrechnungsstelle hat weder auf den Bestand anerkannter Familienausgleichskassen im Kanton Schwyz einen Einfluss noch auf die Zahl und die\nZusammensetzung der angeschlossenen Mitglieder. Sämtliche bislang über die\nKlägerin abrechnenden Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden verbleiben\nbei der Beklagten angeschlossen. Die Kündigung hat auch keinen direkten Einfluss auf die Gründung einer allfälligen \"Familienausgleichskasse medisuisse\nSZ\". Es obliegt allein dem Verband, ob er eine Kasse gründet oder nicht. Dieser\nEntscheid steht dem Verband mit oder ohne Abrechnungsstellen-Vertrag allein\ngestützt auf § 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EGzFamZG; SRSZ 370.100) vom 26. Juni 2008 zu. Mit der Kündigung ändern ausschliesslich die administrativen Abläufe.\n\nMithin entsteht aufgrund der Kündigung des Vertrages über die Führung einer\nAbrechnungsstelle weder bei der Klägerin noch bei einer gegebenenfalls durch\ndiese zu gründende Familienausgleichskasse eine Forderung gegenüber der Beklagten aus (Teil-)Liquidation.\n\n6.2 Sollte jedoch die Beklagte eine Familienausgleichskasse gründen, hat dies\nzwingend einen Kassenwechsel der ihr angeschlossenen Arbeitgeber und\nSelbstständigerwerbenden zur Folge.\n\n6.2.1 Gemäss § 6 Abs. 1 EGzFamZG werden der Familienausgleichskasse\nSchwyz (d.h. der Beklagten) alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden\nangeschlossen, die nicht einer anderen von der AHV-Ausgleichskasse geführten\nFamilienausgleichskasse angehören. Der Anschluss von Arbeitgebenden und\nSelbstständigerwerbenden an eine andere Familienausgleichskasse ist gemäss\n§ 6 EGzFamZG nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit\nnach Art. 64 AHVG gegeben ist. Wenn die AHV-Verbandsausgleichskasse wie\nvorliegend auf die Führung einer eigenen Familienausgleichskasse verzichtet,\n\n13\nmüssen sich die betreffenden Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden\nder kantonalen Familienausgleichskasse als Auffangskasse anschliessen (vgl.\nKieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013, S. 1188).\n\n6.2.2 Ob bei der Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz ein\nWechsel der Mitglieder der Klägerin zu deren Familienausgleichskasse stattfindet\nbzw. stattfinden wird, beurteilt sich gemäss § 27 Abs. 1 EGzFamZG sinngemäss\nnach den Bestimmungen des AHVG. Auch in Bezug auf die Kassenzugehörigkeit\nverweist § 27 Abs. 1 EGzFamZG auf die Bestimmungen des AHVG.\n\nIn Bezug auf die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 2 EGzFam-\nZG allein noch keine Pflicht, dass bei (Neu-)Gründung einer Familienausgleichsklasse durch eine Verbandsausgleichskasse (nach Art. 64 AHVG) zwingend ein\nWechsel zur Verbandsausgleichskasse stattfindet. Aus Art. 64 Abs. 1 AHVG ergibt sich aber, dass alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden die einem\nGründerverband angehören, den Verbandsausgleichskassen angeschlossen\nwerden.\n\nDer Klägerin sind nur Mitglieder eines der Gründerverbände (FMH, SSO, GST,\nChiroSuisse) angeschlossen (vgl. www.medisuisse.ch → Porträt). Erwirbt ein Arbeitgeber oder ein Selbstständigerwerbender die direkte oder indirekte Mitgliedschaft eines Gründerverbandes oder wechselt er den Gründerverband, so hat er\ndie bisherige Ausgleichskasse zu verlassen und sich der neuen Verbandsausgleichskasse anzuschliessen (Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen, WKB, Rz 2006). Aus der sinngemässen Anwendung der AHVG-\nGesetzgebung (gemäss § 27 Abs. 1 EGzFamZG) ergibt sich somit auch für den\nBereich der Familienausgleichskassen, dass bei Gründung einer Familienverbandsausgleichskasse ein Wechsel der Mitglieder des Gründerverbandes von\nder bisherigen Familienausgleichskasse in die neu gegründete Verbandsausgleichskasse stattfindet. Damit wird auch dem arbeitgeberfreundlichen System\ndes „one-stop-shop“ Nachachtung geschenkt und ein Arbeitgeber (bzw. ein\nSelbstständigerwerbender) hat im Rahmen von AHV und Familienzulage nur mit\neiner Kasse abzurechnen. Mithin besteht für die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden im Kanton Schwyz aufgrund der gesetzlichen Regelung (anders\nals etwa im Kanton Freiburg, Art. 36 FZG FR; Urteil BGer 8C_9/2011 vom\n30.6.2011 Erw. 5.3) keine Freizügigkeit bei der Wahl der Familienausgleichskasse.\n\n6.3.1 Mit der Gründung einer Familienausgleichskasse durch die Klägerin haben\nsomit die bei ihr für die AHV angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden die Familienausgleichskasse Schwyz zu verlassen und sich der Ver-\n\n14\nbandsfamilienausgleichskasse anzuschliessen. Dies stellt allerdings - wie bereits\nerwähnt - keine Liquidation dar. Die Familienausgleichskasse Schwyz bleibt mit\neinem reduzierten Mitgliederbestand bestehen.\n\n"}