{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im Kanton Schwyz wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem mit § 9 Abs. 3 EGzFamZG festgehalten wird,\ndass die Familienausgleichskasse Schwyz Abrechnungsstellen anerkennen\nkann. Weil die AHV-Verbandsausgleichskassen (worunter auch die Klägerin fällt)\nim Kanton Schwyz (wie auch in vielen anderen Kantonen) keine Familienausgleichskassen führen müssen, kann das vom Bundesgesetzgeber verfochtene\nZiel eines „one-stop-shop“ beeinträchtigt werden (Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013 S. 1186). Unter dem Begriff „one-stop-shop“ wird\ninsbesondere in der öffentlichen Verwaltung die kundenfreundliche Möglichkeit\nverstanden, alle notwendigen administrativen Schritte zur Erreichung eines Zieles an einer einzigen Stelle durchzuführen (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar\nFamZG, Art. 14 Rz 13). Zwar wollte der Gesetzgeber bei Erlass des FamZG die\nIdee des „one-stop-shop“ fördern, er verpflichtete die Kantone jedoch nicht zur\nVerwirklichung dieses Zieles; mithin verlangt die Familienzulagenordnung nicht,\ndass ein Arbeitgeber im Bereich der 1. Säule und der Familienzulagen nur mit einer Kasse abrechnen können muss (Urteil BGer 8C_9/2011 v. 30.6.2011 Erw.\n5.2; 8C_742/2014 v. 4.5.2015 Erw. 4.4; Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013, S. 1185).\n\n5.1.3 Die Abrechnungsstellen erlauben es, dass ein Arbeitgeber oder andere\nAbgabepflichtige (insbes. Selbstständigerwerbende), die einer AHV-\nVerbandsausgleichskasse angeschossen sind, welche in ihrem Kanton keine\nFamilienausgleichskasse führt, dennoch in Bezug auf die 1. Säule und die Familienzulagen einen einzigen Ansprechpartner haben und nicht mit zwei verschiedenen Kassen abrechnen müssen. Die Abrechnungsstellen werden von denjenigen AHV-Verbandsausgleichskassen geführt, welche im betreffenden Kanton\nüber keine eigene Familienausgleichskasse verfügen. Es wird also von der betreffenden AHV-Verbandsausgleichskasse für die kantonale Familienausgleichskasse abgerechnet. Die Verbandsausgleichskassen haben jedoch keinen\nRechtsanspruch darauf, eine Abrechnungsstelle führen zu können (Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013, S. 1186).\n\n5.2 Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Klägerin um eine AHV-\nVerbandsausgleichskasse, welche bis anhin im Kanton Schwyz keine Familien-\n\n11\nausgleichskasse führt. Sie wurde von der Beklagten lediglich als Abrechnungsstelle anerkannt. Soweit sie die eingeklagte Forderung auf Lücken im Vertrag\nzwischen ihr und der Beklagten vom 17. Januar 2000 betreffend Führung einer\nAbrechnungsstelle für die Beklagte gründet, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit\ndem Vertrag wird die Klägerin als Abrechnungsstelle anerkannt. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich gegenüber der Beklagten einzig vermögensrechtliche\nAnsprüche zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes. Dieser Aufwand wurde\nvon der Beklagten unstreitig entschädigt und wird auch nicht eingeklagt. Die Klägerin beansprucht einen Anteil aus dem aktuellen Vermögen der Beklagten, worauf jedoch aus dem Vertrag betr. Führung einer Abrechnungsstelle und damit der\nÜbernahme von reinen Verwaltungsaufgaben für die kantonale Familienausgleichskasse keinerlei Anspruch abgeleitet werden kann.\n\nZudem ist fraglich, ob in einem Vertrag über die Führung einer Abrechnungsstelle überhaupt eine Regelung getroffen werden könnte, wonach im Falle der Gründung und Anerkennung einer Familienausgleichskasse Anspruch auf einen Teil\ndes Vermögens besteht, was - mangels entsprechender Regelung - vorliegend\njedoch offen bleiben kann.\n\n6. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein Anspruch gegenüber der Beklagten aus dem Gesetz oder aus der Füllung einer Gesetzeslücke abgeleitet\nwerden kann.\n\n6.1 Die Klägerin qualifiziert die Kündigung des Vertrages betr. Führung einer\nAbrechnungsstelle als Liquidation bzw. Teilliquidation der Beklagten und stützt\nihre Forderung u.a. auf die entsprechenden Liquidationsbestimmungen.\n\nGemäss Art. 14 FamZV ist ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 lit. a oder c FamZG\nanfallender Überschuss für Familienzulagen zu verwenden. Die Bestimmung von\nArt. 14 FamZV folgt der Überlegung, dass Beiträge, die von den Beitragspflichtigen einmal für Familienzulagen erhoben wurden, auch im Liquidationsfall weiter\nfür diesen Zweck zu verwenden sind (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar Fam-\nZG, Art. 17 Rz 49). Die im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des Fam-\nZG bzw. der FamZV verschiedentlich gemachten Vorschläge, den Liquidationsgewinn beim Kassenzusammenschluss zwingend der neuen Familienausgleichskasse zuzuweisen oder bei der Auflösung derjenigen Familienausgleichskasse\nzu überlassen, der die Mitglieder neu angeschlossen sind, wurden jedoch nicht in\ndie Verordnung übernommen (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 17 Rz 50). Die Kantone haben vielmehr die Möglichkeit, auch eine andere Lösung zur Verwendung\nder Mittel vorzusehen. Verschiedene Kantone sehen vor, dass über die Verwen-\n\n"}