{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Im Zusammenhang mit den von den übrigen AHV-\nAusgleichskassen geführten Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c\nFamZG dürfen die Kantone keine einschränkenden materiellrechtlichen Vorschriften erlassen. Solche Kassen müssen daher nicht im eigentlichen Sinne anerkannt werden, sondern sich nur gemäss den kantonalen Vorschriften bei der\nzuständigen kantonalen Behörde anmelden und registrieren lassen; dabei haben\ndie AHV-Ausgleichskassen, die eine Familienausgleichskasse führen wollen,\ninsbesondere nachzuweisen, dass sie vom Bund zum Vollzug der Familienzulagenordnung als übertragene Aufgabe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 AHVG ermächtigt worden sind (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 17 Rz 43).\n\nAus dem Umstand, dass die Klägerin – ohne weitere Voraussetzungen erfüllen\nzu müssen – im Kanton Schwyz berechtigt ist, eine Familienausgleichskasse zu\nführen, ergibt sich, dass ihr in Bezug auf die eingeklagte Forderung ein Feststellungsinteresse zukommt. Da sie zurzeit keine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz führt, kann ihr zwar kein bedingungsloser Leistungsanspruch zugesprochen werden. Neben der Leistungsklage ist jedoch auch die Feststellungsklage zulässig. Deren Gegenstand ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines\nbestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien (Jaag,\na.a.O., § 83 Rz 9). Die Rechtsprechung geht von einer weiten Umschreibung des\nzulässigen Inhalts von Feststellungsbegehren aus. Sie lässt sich von der Überlegung leiten, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht von formellen\nGesichtspunkten, sondern vom Feststellungsinteresse des Klägers abhängen\nsoll (BGE 120 II 20 Erw. 2a). Trotz der Möglichkeit einer späteren Leistungsklage\nist ein rechtliches Feststellungsinteresse etwa dann zu bejahen, wenn es dem\nKläger darum geht, das Bestehen einer Verpflichtung feststellen zu lassen, deren\nErfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist (Jaag, a.a.O., § 83\nRz 10).\n\n4.3 Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Klägerin, der unbestritten das\nRecht zukommt, eine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz zu gründen\n9\nund zu führen, hat ein Interesse daran, vor einer Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz Kenntnis über einen allfälligen Leistungsanspruch aus dem Vermögen der Beklagten bei Gründung einer Familienausgleichskasse zu haben. Denn wenn ein Anspruch zu verneinen ist, kann sich die\nFrage stellen, ob auf die Gründung einer Familienausgleichskasse zu verzichten\nist, da die angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden – zumindest kurzfristig – in Bezug auf die Beitragshöhe in einer im Vergleich zur Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz schlechteren Stellung stehen könnten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Familienausgleichskassen\ngemäss Art. 15 Abs. 3 FamZG für das finanzielle Gleichgewicht durch die Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve zu sorgen haben. Gemäss Art.\n13 FamZV ist die Schwankungsreserve angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für\nFamilienzulagen beträgt.\n\nPer Ende 2017 hat die Beklagte im Vermögen eine Schwankungsreserve von\nFr. 46‘555‘272 ausgewiesen, was 72,94% ihres durchschnittlichen Jahresaufwandes entspricht (KB 7). Gründet die Klägerin eine Familienausgleichskasse im\nKanton Schwyz, hat sie zunächst eine Schwankungsreserve zu äufnen, was sich\n– zumindest kurzfristig – auf die Beitragshöhe auswirken kann. Im Bereich der\nFamilienzulagen besteht zwar ein kantonaler Lastenausgleich zwischen den verschiedenen Familienausgleichskassen im Kanton (§ 21 EGzFamZG), die konkrete Höhe des Beitragssatzes legt jedoch jede Familienausgleichskasse selber\nfest. Sie hat dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der\nSchwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 EGzFam-\nZG). Die Verpflichtung zur Äufnung der Schwankungsreserve kann mithin – zumindest kurzfristig – negative Auswirkungen auf die Beitragspflichtigen einer von\nder Klägerin zu gründenden Familienausgleichskasse haben. Sie hat mithin ein\nInteresse daran, vor der Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton\nSchwyz Kenntnis über allfällige Ansprüche gegenüber der Beklagten zu haben.\nDiese Ansprüche auf einen Teil des Vermögens aus der Schwankungsreserve\nwürden es ihr ermöglichen, mit einer bereits genügenden Schwankungsreserve\nzu starten.\n\n5.1.1 Die Klägerin war bis anhin (und bis Ende 2018) als Abrechnungsstelle für\ndie Beklagte tätig. Aufgabe der Abrechnungsstelle ist insbesondere die Erfassung aller Mitglieder ihrer AHV-Ausgleichskasse, welche dem Familienzulagegesetz des Kantons Schwyz unterliegen, die geschuldeten Beiträge an die Familienausgleichskasse Schwyz festzusetzen, jährlich mit der Familienausgleichskas-\n\n10\nse über den Gesamtbetrag der bezogenen Familienzulagen abzurechnen, den\nBezug der Beiträge zu regeln und den einzelnen Arbeitnehmern die zustehenden\nFamilienzulagen zuzusprechen und auszubezahlen. Zur Abgeltung der Kosten\ndieser Aufgaben wurde die Klägerin von der Beklagten entschädigt (vgl. KB 1).\n\n"}