{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Mit der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung bzw. der Aufhebung der Abrechnungsstelle liege in keiner Art und Weise\nirgendeine Auflösung einer Familienausgleichskasse vor. Da keine Liquidation\nerfolge, komme auch keine anteilsmässige Verteilung des Vermögens nach § 25\nEGzFamZG in Frage. Anders als im BVG habe der Bundesgesetzgeber im\nFamZG zudem auf das Institut einer Teilliquidation verzichtet. Der Kanton\nSchwyz habe die Auflösung einer Familienausgleichskasse geregelt; eine Teilliquidation werde dagegen nicht erwähnt. Nach kantonalem Recht fliesse somit\nGeld nur unter der Bedingung der Auflösung einer Familienausgleichskasse. Die\nVertragsauflösung mit der Abrechnungsstelle berechtige als solche nicht zur Geltendmachung von Zahlungen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Klägerin\nzum Vermögensaufbau der Beklagten beigetragen habe. Die Klägerin führe lediglich administrativ eine Abrechnungsstelle „im Namen und auf Rechnung“ der\nBeklagten. Für die administrativen Tätigkeiten sei die Klägerin angemessen entschädigt worden.\n\nDie Beklagte wendet zudem ein, dass sie bei Gutheissung der Klage einen Teil\nihrer Reserven weiterleiten müsse. Andere Verbandsausgleichskassen mit Abrechnungsstellen müssten dann analog behandelt werden, was bei Kassen, deren Abrechnungsstellen defizitär waren, zur Folge hätte, dass diese zu nachträg-\n\n7\nlichen Beiträgen verpflichtet werden müssten, wofür aber keine Rechtsgrundlage\nbestehe.\n\n3.3 In Bezug auf das zuletzt angeführte Argument des fehlenden Ausgleichs\nbei defizitären Kassen hält die Klägerin fest, im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation sei einziges Kriterium für die Verteilung des Vermögens der Anteil an\nden Beitragseinnahmen. Es werde bei dieser Regelung wegen des vollständigen\nLastenausgleichs somit nicht zwischen „guten“ und „schlechten“ Risiken unterschieden. Über den Lastenausgleichssatz würden zudem auch die „schlechten“\nRisiken durch den FAK-Beitragssatz zum Vermögensaufbau beitragen. Das\nVermögen der Beklagten sei nicht dadurch geäufnet worden, dass die „guten“\nRisiken überwogen hätten, sondern dadurch, dass alle Mitglieder höhere Beiträge zu leisten hatten, als für eine ausgeglichene Rechnung erforderlich gewesen\nsei. Es sei ein Gebot von Recht und Gerechtigkeit, dass nun auch alle Mitglieder\nan der Reduktion des zu hohen Kassenvermögens beteiligt würden bzw. einen\nTeil des Vermögens in ihre neue FAK mitnehmen könnten.\n\nDie Beklagte wendet diesbezüglich ein, aus dem durchschnittlichen Lastenausgleich könne nicht auf einen Vermögensaufbau bei ihr geschlossen werden. Mit\nden Ausgleichszahlungen würden der Familienausgleichskasse Schwyz eben gerade die schlechten Risiken abgegolten und die Ausgleichszahlungen ermöglichten es ihr, bei den Berechnungen des Lastenausgleichssatzes auf den Durchschnittsatz zu gelangen. Die von der Klägerin geführte Abrechnungsstelle befände sich in der Minderheit jener Abrechnungsstellen, welche gute Risiken generierten. Mit den Ausgleichszahlungen (basierend auf der Prozentdifferenz) sollten\nsich im Ergebnis mittelfristig alle Familienausgleichskassen dem durchschnittlichen Beitragssatz des Kantons annähern und damit weder einen Nachteil noch\neinen Vorteil erhalten. Mit dem Ausgleich würden nur schlechtere Risiken abgegolten und nicht ein Vermögensaufbau vorgenommen. Ein Vermögensaufbau\nentspreche nicht der Idee des Lastenausgleichs.\n\n4.1 Bei der Organisation und Zulassung der Einrichtungen, welche an der\nDurchführung der Vorschriften über die Familienzulagen teilnehmen und so für\ndie Beitragserhebung und für die Ausrichtung von Leistungen verantwortlich sind,\ngewährt das FamZG den Kantonen relativ grosse Freiheit (vgl. Art 17 und 21\nFamZG; BGE 135 V 172 Erw. 6.2.4; Kieser/Saner, Bundesgesetz über die Familienzulagen: Eine kritische Einführung, SZS 2007 S. 420). Zur Durchführung der\nFamilienzulageordnung sieht Art. 14 FamZG die von den Kantonen anerkannten\nberuflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen (lit.a), die kantonalen Familienausgleichskassen (lit. b) und die von den AHV-Ausgleichskassen\ngeführten Familienausgleichskassen (lit. c) vor. Im Kanton Schwyz besteht mit\n8\nder Beklagten eine Familienausgleichskasse im Sinne von Art. 14 lit. b FamZG.\nIm Weiteren sind die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen (im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG) zugelassen (§ 10 EGzFamZG).\nAktuell bestehen im Kanton Schwyz neben der Beklagten 29 anerkannte Familienausgleichskassen (Liste der anerkannten Familienausgleichskassen des BSV;\nStand 1.1.2018).\n\n"}