{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Abweichend vom\nverwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dabei der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Darunter wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger im eigenen Namen dem Beklagten gegenüber geltend zu machen. Wer als Kläger\nbzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine\nFrage des materiellen Rechts. Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es\nhingegen unerheblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht\noder nicht. Die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren\nkeine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil. Für die zu einer materiellen Beurteilung führende Klageerhebung reicht es im Grundsatz aus, dass der\nKläger einen öffentlichrechtlichen Anspruch im eigenen Namen behauptet (Jaag\nin: Kommentar VRG, § 83 Rz 4; Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,\n§ 61 Rz 4).\n\nEntsprechend ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen aus\ndem Vermögen der Beklagten zusteht, materiell zu beurteilen und ein Prozessur-\n\n5\nteil im Sinne eines Nichteintretensentscheides – wie von der Beklagten beantragt\n- fällt ausser Betracht, zumal die Klägerin als AHV-Ausgleichskasse berechtigt\nist, im Kanton Schwyz eine Familienausgleichskasse zu gründen und zu führen\n(vgl. nachfolgend Erw. 4.2).\n\n3.1 Unbestritten ist zunächst das Recht der Beklagten, die Vereinbarung betreffend die Führung einer Abrechnungsstelle der Familienausgleichskasse des\nKantons Schwyz zu kündigen. Umstritten sind jedoch die Folgen der Vertragsauflösung. Die Klägerin macht geltend, die in Bezug auf die AHV-Leistungen bei ihr\nAngeschlossenen, würden in Bezug auf die Familienzulagen durch die Kündigung aus der Familienausgleichskasse Schwyz ausscheiden und würden von der\nneu zu gründenden FAK der Klägerin übernommen. Bei diesem Vorgang sind\nnach Auffassung der Klägerin die Bestimmungen über die Folgen der Auflösung\neiner Familienausgleichskasse zu beachten, wobei sie auf Art. 14 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) sowie auf § 25 EGzFamZG\nverweist. Die Folgen der Kündigung kämen damit einer Teilliquidation einer Kasse gleich. Entsprechend falle das Vermögen der (teil-liquidierten) Kasse nach\nMassgabe der Beitragsleistungen anteilsmässig an diejenige Kasse, welche die\nMitglieder übernehme. Daher habe das Vermögen der Beklagten anteilsmässig\nan die Klägerin zu fallen. Mit der Auflösung der Vereinbarung betreffend die\nFührung einer Abrechnungsstelle würde ein Teil der Angeschlossenen aus der\nRisikogemeinschaft der Familienausgleichkasse des Kantons Schwyz ausgeschlossen. Somit sei klar, dass diese Mitglieder einen Anspruch auf einen Teil\ndes von ihnen mitgeäufneten Vermögens der Familienausgleichskasse Schwyz\nhätten; dieser Anteil sei auf jene Risikogemeinschaft zu übertragen, welche diese\nMitglieder übernehme.\n\nAusgehend von den von der Klägerin bei ihren Mitgliedern im Jahr 2016 erhobenen Beiträge für die Beklagte in Höhe von Fr. 1,421 Mio. und bei gesamten Betriebseinnahmen der Beklagten in Höhe von Fr. 61,739 Mio. macht die Klägerin\ngeltend, ihr Anteil an den Einnahmen betrage 2,302%. Die Beklagte habe sie\ndeshalb mit einem Betrag abzufinden, der 2,302% des Vermögenswachstums\nder Beklagten seit 2009 entspreche. Anfang 2009 habe das Vermögen Fr. 23,56\nMio., Ende 2016 habe es Fr. 49,89 Mio. betragen; 2,302% der Differenz\n(Fr. 49,89 Mio ./. Fr. 23,56 Mio. = Fr. 26,33 Mio.) würden einen Betrag von\nFr. 606‘000 ergeben. Damit würde die Schwankungsreserve der neu von ihr zu\ngründenden Familienausgleichskasse 47% betragen und somit deutlich unter\nden Reserven der Klägerin liegen (diese liegen gemäss der Klägerin bei 83,13%\nbzw. 114% ohne Berücksichtigung des Leistungsvolumens der Abrechnungsstellen).\n\n6\nDer entsprechende Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Schwankungsreserven\nder Beklagten seien durch die überdurchschnittlichen Zahlungen der Klägerin\nund durch Erträge auf dem von ihr mitgeäufneten Vermögen bis Ende 2016 auf\n83,13% angestiegen. Ohne das Leistungsvolumen der Abrechnungsstellen liege\ndie Schwankungsreserven sogar bei 114%, was über dem gesetzlichen zulässigen Maximum von 100% liege, was zwingend zu einem Vermögensabbau bei\nder Beklagten führen müsse. Wenn die Abrechnungsstellen am Reservenaufbau\neiner Familienausgleichskasse, nicht jedoch an deren obligatorischem Abbau beteiligt würden, so würde es sich bei einem solchen Konstrukt um eine verpönte\n\"Löwengesellschaft\" handeln.\n\n3.2 Die Beklagte hält zunächst fest, dass die Klägerin zurzeit keine Familienausgleichskasse führe. Wenn überhaupt eine Zahlung aus den Reserven der\nFamilienausgleichskasse Schwyz in Frage käme, wäre diese höchstens an ein\nanderes Durchführungsorgan des FamZG zu entrichten (Familienausgleichskasse). Soweit die Klägerin die Zahlungen zu Handen einer noch zu gründenden\nFamilienausgleichskasse verlange, sei festzustellen, dass eine solche bis anhin\nnicht existiere und offen sei, ob und wann eine solche existieren werde.\n\n"}