{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.09.2018 II 2018 34\nRegeste:\nFamilienzulagen (Zahlung aufgrund Vertragskündigung und Neugründung FAK) | Familienzulagen\n\n1.2 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie als AHV-Ausgleichskasse gestützt\nauf Art. 14 FamZG berechtigt sei, im Kanton Schwyz eine Familienausgleichskasse zu führen; vorausgesetzt sei einzig der formelle Akt der Anmeldung bei der\nzuständigen kantonalen Behörde. Weitergehende materielle Voraussetzungen,\n3\nwelche für eine Anerkennung erfüllt sein müssten, bestünden nicht. Sie habe\nkeinerlei Absicht, auf die Führung einer eigenen FAK zu verzichten. Für ihre Legitimation sei unerheblich, dass der rein administrative Akt der Anmeldung noch\nnicht erfolgt sei, zumal mit der Klage eine Zahlung bis spätestens am 31. Dezember 2018 verlangt werde. Die Beklagte könne bis zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgt sei. Zudem könne auch ein Durchführungsorgan, welches sich aus administrativen Gründen noch im Gründungsverfahren befinde, Rechte geltend machen. Hinzu komme, dass die Ausgleichskassen im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der von ihnen verwalteten\nFAK geltend machen könnten. Gegen aussen werde die FAK demnach durch die\nAusgleichskasse vertreten, weshalb es nahe liege, dass die Ausgleichskasse\nauch in Gerichtsverfahren für die FAK handle. Schliesslich würden auch verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen, die entscheidende Frage der Folgen\nder Teilliquidation im vorliegenden Verfahren zu beantworten.\n\n2.1 Gegenstand der Klage vor Verwaltungsgericht sind u.a. Streitigkeiten aus\nöffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 67 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz\nvorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nzwischen Gemeinwesen, Anstalten und anderen Körperschaften des öffentlichen\nRechts (§ 67 Abs. 1 lit. f VRP).\n\nDie Klägerin ist eine Verbandsausgleichskasse im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR\n831.10). Bei den Verbandsausgleichskassen handelt es sich um von Privaten\ngegründete öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen. Sie haben öffent-\nlich-rechtlichen Status bzw. sie sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundesrechts (Meyer, Die Verbandsausgleichskassen als Durchführungsorgane der Sozialversicherung, SZS 2015, S. 511 m.H.).\n\nDie Beklagte ist als kantonale Familienausgleichskasse eine öffentlich-rechtliche\nAnstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse\nSchwyz übertragen (§ 9 Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über\ndie Familienzulagen, EGzFamZG, SRSZ 370.100).\n\nDie zwischen den Parteien streitige Forderung gründet auf den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Familienzulage und ist mithin als öffent-\nlich-rechtlich zu qualifizieren. Entsprechend liegt eine Streitigkeit im Sinne von\n§ 67 Abs. 1 lit. f VRP vor.\n\n4\n2.2 Allerdings kommt das Klageverfahren nur zum Zug, wenn über die streitige\nFrage nicht mittels Verfügung zu entscheiden ist. Das Klageverfahren ist subsidiärer Natur; es kann nicht geklagt werden, wenn verfügt werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz 1178). An der Befugnis\nzum Erlass einer Verfügung mangelt es, wenn sich zwei gleichgeordnete\nRechtssubjekte gegenüberstehen und auch nicht eine übergeordnete Behörde\nentscheiden darf (Jaag in: Kommentar VRG, § 81 Rz 5).\n\nKeine Ausgleichskasse ist der anderen unter- oder übergeordnet, was nicht nur\nim Verhältnis der Verbandsausgleichskassen unter sich, sondern auch im Verhältnis zu den kantonalen Ausgleichskassen gilt (Meyer, Die Verbandsausgleichskassen als Durchführungsorgane der Sozialversicherungen, SZS 2015 S.\n521). Einer übergeordneten Behörde kommt im fraglichen Bereich der Familienzulage keine Verfügungskompetenz zu. Insbesondere kommt dem Bundesamt\nfür Sozialversicherung (anders als im Bereich der AHV) keine Verfügungskompetenz bei Streitigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Familienzulagen zu, da die Familienausgleichskassen unter der Aufsicht der Kantone stehen\n(Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZG, SR 836.2). Entsprechend hat die Beklagte in der streitigen Frage zu Recht keine Verfügung erlassen, was im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird.\n\n"}