{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "631afd20343b61398c57796e2174098a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-34_2018-09-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_34_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25f73b3d94377984e79ee3e78fddc58866ac1d339ffb9a296845bf2216a0e1cf87768d5ddaa7f2b8a92e49d2cf59bdadcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_34", "Checksum": "24324bac30c45e9a943cc5b2e4cc24f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien Ausgleichskasse medisuisse, Oberer Graben 37,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\nKlägerin,\n\ngegen\n\nFamilienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,\nPostfach 53, 6431 Schwyz,\nBeklagte,\n\nGegenstand Familienzulagen (Zahlung aufgrund Vertragskündigung\nund Neugründung FAK)\nSachverhalt:\n\nA. Am 17. Januar 2000 schloss die Familienausgleichskasse des Kantons\nSchwyz mit der Ausgleichskasse Ärzte (heute Ausgleichskasse medisuisse) eine\nVereinbarung betreffend der Führung einer Abrechnungsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz ab (KB 1). Damit wurde es der Verbandsausgleichskasse ermöglicht, für jene angeschlossenen Mitglieder, welche dem Familienzulagegesetz des Kantons Schwyz unterstehen, die Abrechnung mit der Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz durchzuführen (KB 1). Mit Einschreiben vom 19. Dezember 2017 kündigte die Ausgleichskasse Schwyz diese\nVereinbarung per 31. Dezember 2018 (KB 2).\n\nB. Mit Einschreiben vom 13. Februar 2018 beantragte die Ausgleichskasse\nmedisuisse von der Familienausgleichskasse die Zusicherung einer Zahlung von\nFr. 606‘000 an die neu zu gründende Familienausgleichskasse medisuisse. Sofern keine Zusicherung erfolge, sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (KB\n3). Die Ausgleichskasse Schwyz hielt mit Antwortschreiben vom 26. Februar\n2018 fest, dass eine Zusicherung für die geforderte Ausgleichszahlung nicht abgegeben werden könne. Auch könne keine Verfügung erlassen werden (KB 4).\n\nC. Mit Eingabe vom 8. März 2018 erhebt die Ausgleichskasse medisuisse\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Familienausgleichskasse Schwyz mit folgenden Anträgen:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zugunsten der von dieser neu\nzu gründenden Familienausgleichskasse spätestens am 1. Januar 2019 606‘000\nFranken (mit Nachklagevorbehalt) zu bezahlen, mit Verzugszinspflicht bei\nverspäteter Zahlung.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nD. Die Familienausgleichskasse Schwyz beantragt mit Klageantwort vom 29.\nMärz 2018:\n1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.\n\n2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.\n\nE. Mit Replik vom 24. April 2018 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die\nBeklagte hielt mit Duplik vom 15. Mai 2018 ihrerseits an ihren Anträgen fest.\n\n2\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Das gemäss § 68 des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes (VRP,\nSRSZ 234.110) vorgesehene Vorverfahren wurde durchgeführt (vgl. KB 3 und 4).\n\nUmstritten sind zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Legitimation der Klägerin.\n\n1.1 Die Familienausgleichskasse Schwyz macht geltend, die Klägerin führe als\nAHV-Ausgleichskasse bis zur Beendigung der Verwaltungsvereinbarung eine Abrechnungsstelle für sie. Sie sei aber weder eine eigene Familienausgleichskasse\nnoch führe sie bisher eine solche für das Gebiet des Kantons Schwyz. Somit\nhandle es sich bei der Klägerin nicht um ein Durchführungsorgan der Familienzulagen. Wenn überhaupt eine Zahlung aus den Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz in Frage käme (was bestritten werde), wäre diese höchstens an\nein anderes Durchführungsorgan des FamZG zu entrichten. Dies müsste zwingend eine Familienausgleichskasse gemäss FamZG sein. Soweit die Klägerin\ndie Zahlung zu Handen einer noch zu gründenden \"Familienausgleichskasse\nmedisuisse SZ\" verlange, sei festzustellen, dass die Begünstigte der Klage bisher nicht existiere und offen sei, ob und wann ein solches Gebilde existiere. Jedenfalls fehle es am Auftrag und der Vollmacht an die Klägerin und somit an deren Aktivlegitimation. Im Übrigen bestehe keine Kongruenz der Mitglieder zwischen den Mitgliedern der Klägerin und den Mitgliedern einer noch zu gründenden \"Familienausgleichskasse medisuisse SZ\".\n\nIm Weiteren handelt es sich nach Ansicht der Beklagten nicht um eine Streitigkeit\naus öffentlichem Vertrag. Die Kündigung bewirke die Auflösung der Verwaltungsvereinbarung über administrative Tätigkeiten mit der Klägerin. Das Recht zur\nKündigung sei unbestritten. Der Vertragsinhalt betreffe lediglich die Führung der\nAbrechnungsstelle. Die Verwaltungsvereinbarung bilde keine Grundlage für eine\nBeteiligung an den Reserven der Beklagten. Die eingeklagte Summe werde denn\nauch nicht aus der Verwaltungsvereinbarung heraus begründet, sondern als indirekte und geltend gemachte gesetzliche Folge der Vertragsauflösung, sofern, per\nJanuar 2019 eine neue \"Familienausgleichskasse medisuisse SZ\" gegründet\nwürde. Materiell stütze sich die Forderung somit nicht auf die gekündigte Vereinbarung, sondern auf die geltend gemachte Teilliquidation der Familienausgleichskasse Schwyz.\n\n"}