Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend selbständig innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde erhoben hat, besteht nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen auch keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was in der Beschwerde denn auch nicht begründet wird. Es besteht damit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.