3.4 Dem Gesagten nach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der EL- Berechnung für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.2 Aufgrund der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich der Beschwerdeantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten.