O., S. 1816 Rz. 132). Abgesehen davon sind einerseits die damals mit Schreiben vom 16. Januar 2010 (Bf-act. 2) geltend gemachten (telefonischen) Bewerbungen wie auch die im Einspracheentscheid Nr. 1014/13 vom 3. April 2013 (Erw. 6) erwähnten vergeblichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau vom Beschwerdeführer nicht belegt worden. Anderseits ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass auch seither im Wissen um die EL-rechtliche Bedeutung von Arbeitsbemühungen (in der Hoffnung auf IV-Leistungen) keine überprüfbaren Stellenbemühungen unternommen wurden.