Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2010 seien während sechs Monaten Arbeitsbemühungen eingereicht worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Mit der Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen in der Vergangenheit lässt sich für die Zukunft nicht belegen, dass weitere Stellenbemühungen von vorneherein zum Scheitern verurteilt wären (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1816 Rz. 132).