10 Dass solche Stellenbemühungen in quantitativ und qualitativ genügender Anzahl erfolgt wären, macht der Beschwerdeführer weder substantiiert geltend noch reicht er entsprechende Belege ein. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach solche Arbeitsbemühungen gemacht wurden, reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2010 seien während sechs Monaten Arbeitsbemühungen eingereicht worden (Beschwerde S. 6 Ziff.