VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw. 4.2). Werden solche (ausreichenden) Arbeitsbemühungen (während eines Zeitraums von mindestens einigen Monaten) eingereicht, muss die EL-Stelle anerkennen, dass die tatsächlichen Verhältnisse des infrage kommenden Arbeitsmarktes keine Verwertung zulassen und auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichten (vgl. BGE 140 V 267 Erw. 5.3).