3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, nach welcher der Nachweis, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen zu erbringen ist (VGE II 2016 71 vom 16.11.2016 Erw. 3.11 mit Verweis auf BGE 140 V 267 Erw. 5.3; vgl. auch VGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 4.3; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011 Erw.