wertung der Arbeitsfähigkeit, sie können aber durch einen unter dem Durchschnitt liegenden Lohn kompensiert werden (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1817 Rz. 133). Mit anderen Worten vermögen die in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegenden Nachteile keinen Nachweis der nichtverwertbaren Arbeitsfähigkeit zu belegen, doch sie führen dazu, dass die Ehefrau sich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anzustellen hat, mithin das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen den Nachteilen entsprechend Rechnung zu tragen hat.