3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit folgendes Bild: Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des hier massgebenden EL-Anspruchs ab 1. April 2017 noch nicht ganz 61-jährig. Es ist unbestritten, dass bei ihr gesundheitliche Einschränkungen bestehen, welche indes keinen invalidisierenden Charakter haben. Bei dieser Ausgangslage liegt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Häufung ungünstiger Faktoren für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit vor. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es wäre der Ehefrau von vornherein unzumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die in der Person der Ehefrau begründeten Nachteile erschweren zwar grundsätzlich die Ver-