Für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit 1991 dauerhaft in der Schweiz aufhält, sind zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen 9 Sprache anzunehmen. Auch fehlende Schriftkenntnisse der Ehefrau lassen nicht den Schluss zu, dass es ihr unzumutbar wäre, eine Hilfsarbeiterstelle zu finden.