3.2.2 Auch in fehlenden Sprachkenntnissen erblickt das Bundesgericht praxisgemäss keinen Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (dies gilt gemäss Bundesgericht erst recht für Hilfsarbeiten, bei denen grundsätzlich weder [gute] Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich seien; Bundesgerichtsurteil 9C_539/2009 vom 9.2.2010 Erw. 5.2.2). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit 1991 dauerhaft in der Schweiz aufhält, sind zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen 9 Sprache anzunehmen.