Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig (soweit ersichtlich) abgewiesen. Die Ehefrau ist daher wie eine Nichtinvalide zu beurteilen, weshalb in ihrem Fall nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann. Stattdessen ist das Alter "nur" (aber immerhin) bei der Bemessung dieses Erwerbseinkommens zu berücksichtigen (hierzu nachfolgend Erw. 3.2.3).