SR 831.301) vom 15. Januar 1971, wonach bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen ein abgestufter Mindestbetrag bis maximal zum 60. Altersjahr anzurechnen ist. Gemäss dem Bundesgericht ist diese Bestimmung weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Ehegattin der versicherten Person im rechtlichen Sinne nicht invalid ist (Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig (soweit ersichtlich) abgewiesen.