Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Erreichen des 60. Lebensjahrs führe zwangsläufig zur Verneinung der Zumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit, kann dem nicht gefolgt werden. Er beruft sich damit (zumindest sinngemäss) auf die Bestimmung von Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971, wonach bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen ein abgestufter Mindestbetrag bis maximal zum 60. Altersjahr anzurechnen ist.