3.2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 Erw. 3.3.2 das Alter einer im massgebenden Zeitpunkt 54-jährigen Ehefrau nicht als Argument gegen die Zumutbarkeit gelten lassen (mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.1 und 4.3, wo das Alter einer 55-jährigen Ehegattin − trotz gesundheitlicher Einschränkungen sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse − kein Grund war, die Verwertbarkeit der [Rest-]Arbeitsfähigkeit zu verneinen).