7 Verrichtungen und für Kontakte ausserhalb des Hauses regelmässig eine Begleitperson. Die Versicherte gehe an Stöcken, das Treppensteigen sei erschwert. Der Ehemann begleite sie meistens auf dem Spaziergang. Sie gehe auch alleine in der nahen Umgebung spazieren, wenn auch selten (IV-act. 1 S. 4 Ziff. 2.6). Zusammenfassend gelangte die Abklärungsperson zur Beurteilung, dass die Versicherte seit August 2014 in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (IV-act. 1 S. 5).