3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet worden ist (vgl. Stellungnahme des Bf vom 16.1.2010, IV-act. 2 S. 1 erster Absatz; vgl. auch Bf-act. 4 S. 2 Erw. 1). Es stellt sich im vorliegenden Fall deshalb auch nicht die Frage, ob der Ehefrau eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährt wurde (vgl. hierzu BGE 141 V 12 Erw. 5.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw.