3.1). 6 Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 während sechs Monaten Arbeitsbemühungen getätigt und diese eingereicht habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde keine Anmeldung beim RAV verlangt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Die Ehefrau habe ausreichende erfolglose Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei.