2.2 In der Beschwerde wird (sinngemäss) geltend gemacht, dass im Rahmen des IV-Verfahrens von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, diese Restarbeitsfähigkeit jedoch trotz "eingereichter Abklärungsakten (Arzt und Haushaltsabklärung)" nicht geprüft worden sei. Im "Rahmen der Zusatzleistungen" sei von einem realen Arbeitsmarkt auszugehen. Die Überprüfung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ergeben, dass für die Ehefrau kein realer Arbeitsmarkt vorhanden sei (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.1).