Die Berufung auf die aktuelle Situation gehe deshalb fehl. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (und damit die Möglichkeit, EL-Ansprüche geltend zu machen) sei nicht überraschend gekommen. Im Rahmen der Beurteilung sei auf die Gesamtsituation abzustellen. Es wäre der Ehefrau schon vor Jahren möglich gewesen, sich rechtzeitig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insofern seien die Kriterien Alter, Abwesenheit vom Berufsleben und fehlende Deutschkenntnisse nur beschränkt zu berücksichtigen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 14).