Der Altersunterschied zum Ehemann (Beschwerdeführer) betrage elf Jahre. Im Hinblick auf seine Pensionierung und die dadurch zu erwartende Einkommensminderung wäre es angezeigt gewesen, dass sich die Ehefrau frühzeitig um eine Stelle und um die entsprechende berufliche Qualifikation bemüht. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 habe einen hohen Stellenwert, weshalb solche Leistungen auch bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt würden. Die Berufung auf die aktuelle Situation gehe deshalb fehl.