Die Ehefrau sei nicht invalid und gelte grundsätzlich als arbeitsfähig, selbst wenn sie gewisse gesundheitliche Beschwerden habe. Das Alter bilde keinen Anlass, auf die grundsätzliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Es möge zutreffen, dass es in der konkreten Situation schwierig sei, eine Stelle zu finden. Allerdings werde weder behauptet, geschweige denn bewiesen, dass sich die Ehefrau aktuell oder in früheren Jahren jemals um eine Stelle bemüht habe (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12 u. 13).