Die Ehegattin halte sich seit 1991 in der Schweiz auf. Es sei davon auszugehen, dass im Verlauf von über 26 Jahren genügend Gelegenheit bestanden habe, sich ausreichende Sprachkenntnisse und berufliche Fähigkeiten anzueignen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersgrenze von 60 Jahren beziehe sich auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei Invaliden. Nichtinvalide könnten bis zum Erreichen des Rentenalters arbeiten. Die Ehefrau sei nicht invalid und gelte grundsätzlich als arbeitsfähig, selbst wenn sie gewisse gesundheitliche Beschwerden habe.