2.3, EL 2007/21 vom 8.11.2007 Erw. 2, EL 2007/14 vom 14.6.2007 Erw. 3 f.). 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, das hypothetische Erwerbseinkommen für die Ehefrau sei auf Basis eines durchschnittlichen Jahresverdienstes einer Frau im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) festgelegt worden. Von diesem Verdienst seien 30% infolge Alter der Ehefrau und weiterer Kriterien abgezogen worden. Nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- seien vom Rest 2/3 als Einnahme (Fr. 23'197.--) angerechnet worden.