1.3 Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen sind nicht nur Indizien, die die natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit widerlegen, sondern sie sind auch Ausdruck der (insbesondere) in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zum Ausdruck kommenden Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151).