4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die − mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende − Schadenminderungspflicht (Bundesgerichtsurteil 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2 in fine mit Hinweis auf Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151f.).