Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 518ff. mit Hinweisen; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteile 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw.