1.1 Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtungen auf Vermögen verzichtet hat;