1. Es sei der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2018 betreffend Ergänzungsleistungen aufzuheben. 2. Es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer bei den Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau anzurechnen. 3 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.