H. Am 22. Dezember 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. Januar 2018 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 802.-- (Vi-act. 28-1/4). Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ erneut ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (Vi-act. 29- 1/2). I. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1102/17) vom 31. Januar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache von A.________ vom 17. Juni 2017 ab unter gleichzeitiger Bestätigung der EL-Verfügung vom 17. Mai 2017 (Vi-act. 35- 5/6).