F. Am 17. Mai 2017 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz für A.________ für die Zeit ab 1. April 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 0.-- und Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- (Vi-act. 24-1/3). Für die Zeit vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2017 forderte sie zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen von Fr. 54.-- (2x Fr. 27.--) zurück. Im angefügten Berechnungsblatt wurde für B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 36'296.-- angerechnet (bzw. 2/3 davon nach Abzug Freibetrag von Fr. 1'500.-- , somit Fr. 23'197.--) (Vi-act. 23-1/2).