D. Am 4. Januar 2017 meldete sich B.________ bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an. Am 10. April 2017 fand eine Vor-Ort-Abklärung statt. Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. April 2017 wurde zusammenfassend festgehalten, dass bei B.________ keine Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab, weil kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorliege. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs erfolge sowie dass die Einschränkungen im Haushalt 9% betragen (Vi-act. 26-3/8).