C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz A.________ ab 1. Januar 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 27.-- sowie eine Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 790.-- zu (Vi-act. 3-1/4). Im Berechnungsblatt zu dieser Verfügung wurde der Ehefrau B.________ wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet (vgl. Vi-act. 4-1/2).