B. In den Akten findet sich der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 3. April 2013, wonach A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2013 von Fr. 851.-- zugesprochen wurde (Vi-act. 4 S. 2). In der EL-Berechnung wurde der Ehefrau B.________ ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'000.-- angerechnet. Dieser Einspracheentscheid ist, soweit ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen.