{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a962b3b4135e7d19e3b3276de96bb3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_33", "Checksum": "0fc2de889dc1b7a7308128e10a95a5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Der Hinweis in der Beschwerde, wonach\nsolche Arbeitsbemühungen gemacht wurden, reicht hierfür nicht aus. Ebenfalls\nreicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2010\nseien während sechs Monaten Arbeitsbemühungen eingereicht worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Mit der Erfolglosigkeit der Stellenbemühungen in der\nVergangenheit lässt sich für die Zukunft nicht belegen, dass weitere Stellenbemühungen von vorneherein zum Scheitern verurteilt wären (Ralph Jöhl, a.a.O.,\nS. 1816 Rz. 132). Abgesehen davon sind einerseits die damals mit Schreiben\nvom 16. Januar 2010 (Bf-act. 2) geltend gemachten (telefonischen) Bewerbungen wie auch die im Einspracheentscheid Nr. 1014/13 vom 3. April 2013 (Erw. 6)\nerwähnten vergeblichen Arbeitsbemühungen der Ehefrau vom Beschwerdeführer\nnicht belegt worden. Anderseits ist es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass auch seither im Wissen um die EL-rechtliche Bedeutung von Arbeitsbemühungen (in der Hoffnung auf IV-Leistungen) keine überprüfbaren Stellenbemühungen unternommen wurden.\n\n3.4 Dem Gesagten nach hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der EL-\nBerechnung für die Zeit ab 1. April 2017 zu Recht weiterhin ein hypothetisches\nErwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet. Die Beschwerde erweist sich als\nunbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.\n\n4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG). Der anwaltlich\nnicht vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\n4.2 Aufgrund der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens erübrigt sich der\nBeschwerdeantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug\nauf die Verfahrenskosten.\n\nNachdem der Beschwerdeführer vorliegend selbständig innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerde erhoben hat, besteht nach den konkreten objektiven und\nsubjektiven Umständen auch keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was in der Beschwerde denn auch nicht begründet wird. Es besteht damit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.\n\n11\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- die Vorinstanz (A)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 19. April 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 23. April 2018\n\n12\n"}