{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a962b3b4135e7d19e3b3276de96bb3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_33", "Checksum": "0fc2de889dc1b7a7308128e10a95a5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:24:09", "Checksum": "a57893642be331670148a98877d98698", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 33\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) | Ergänzungsleistungen\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Erreichen des 60. Lebensjahrs\nführe zwangsläufig zur Verneinung der Zumutbarkeit der Verwertung der Arbeitsfähigkeit, kann dem nicht gefolgt werden. Er beruft sich damit (zumindest sinngemäss) auf die Bestimmung von Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR\n831.301) vom 15. Januar 1971, wonach bei nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen ein abgestufter Mindestbetrag bis maximal\nzum 60. Altersjahr anzurechnen ist. Gemäss dem Bundesgericht ist diese Bestimmung weder direkt noch analog anwendbar, wenn die Ehegattin der versicherten Person im rechtlichen Sinne nicht invalid ist (Bundesgerichtsurteil\n9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.2.1 m.w.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil\n9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle das\nLeistungsbegehren der Ehefrau des Beschwerdeführers rechtskräftig (soweit ersichtlich) abgewiesen. Die Ehefrau ist daher wie eine Nichtinvalide zu beurteilen,\nweshalb in ihrem Fall nicht automatisch mit Erreichen des 60. Lebensjahres auf\ndie Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden\nkann. Stattdessen ist das Alter \"nur\" (aber immerhin) bei der Bemessung dieses\nErwerbseinkommens zu berücksichtigen (hierzu nachfolgend Erw. 3.2.3).\n\n3.2.2 Auch in fehlenden Sprachkenntnissen erblickt das Bundesgericht praxisgemäss keinen Grund, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen (dies\ngilt gemäss Bundesgericht erst recht für Hilfsarbeiten, bei denen grundsätzlich\nweder [gute] Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere\nAusbildung erforderlich seien; Bundesgerichtsurteil 9C_539/2009 vom 9.2.2010\nErw. 5.2.2). Für die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit 1991 dauerhaft\nin der Schweiz aufhält, sind zumindest grundlegende Kenntnisse der deutschen\n9\nSprache anzunehmen. Auch fehlende Schriftkenntnisse der Ehefrau lassen nicht\nden Schluss zu, dass es ihr unzumutbar wäre, eine Hilfsarbeiterstelle zu finden.\n\n3.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit folgendes Bild: Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt des hier massgebenden EL-Anspruchs ab\n1. April 2017 noch nicht ganz 61-jährig. Es ist unbestritten, dass bei ihr gesundheitliche Einschränkungen bestehen, welche indes keinen invalidisierenden Charakter haben. Bei dieser Ausgangslage liegt bei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Häufung ungünstiger Faktoren für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit\nvor. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, es wäre der Ehefrau\nvon vornherein unzumutbar, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die in der Person der Ehefrau begründeten Nachteile erschweren zwar grundsätzlich die Verwertung der Arbeitsfähigkeit, sie können aber durch einen unter dem Durchschnitt liegenden Lohn kompensiert werden (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1817 Rz.\n133). Mit anderen Worten vermögen die in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegenden Nachteile keinen Nachweis der nichtverwertbaren\nArbeitsfähigkeit zu belegen, doch sie führen dazu, dass die Ehefrau sich zu einem unterdurchschnittlichen Lohn anzustellen hat, mithin das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen den Nachteilen entsprechend Rechnung zu tragen hat. Dies hat die Vorinstanz bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau berücksichtigt, indem sie dieses Einkommen basierend auf einem durchschnittlichen (vollzeitlichen) Jahresverdienst einer Frau\nim Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher\nArt) festgelegt und von diesem Verdienst infolge der ausgewiesenen Nachteile\n30% abgezogen hat (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9; vgl. auch Berechnungsblatt zur Verfügung vom 17.5.2017, Vi-act. 23-1/2).\n\n3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen besteht im vorliegenden Fall\nkeine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts\nabzuweichen, nach welcher der Nachweis, dass das angerechnete hypothetische\nErwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage\nnicht erzielt werden kann, insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ\nund quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen zu erbringen ist (VGE II 2016\n71 vom 16.11.2016 Erw. 3.11 mit Verweis auf BGE 140 V 267 Erw. 5.3; vgl. auch\nVGE II 2015 12 vom 21.5.2015 Erw. 4.3; VGE II 2011 84 vom 27.10.2011\nErw. 4.2). Werden solche (ausreichenden) Arbeitsbemühungen (während eines\nZeitraums von mindestens einigen Monaten) eingereicht, muss die EL-Stelle anerkennen, dass die tatsächlichen Verhältnisse des infrage kommenden Arbeitsmarktes keine Verwertung zulassen und auf die Anrechnung des hypothetischen\nErwerbseinkommens verzichten (vgl. BGE 140 V 267 Erw. 5.3).\n\n"}