{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a962b3b4135e7d19e3b3276de96bb3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_33", "Checksum": "0fc2de889dc1b7a7308128e10a95a5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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April 2017\n(IV-act. 1; vgl. auch Vi-act. 26-4ff./8) wurde festgehalten, dass die (damals) 60-\njährige Versicherte (Ehefrau des Beschwerdeführers) adipös sei und die meiste\nZeit an Stöcken gehe. Sie habe immer noch Beschwerden im linken Fuss, welchen sie sich im August 2014 gebrochen habe. Mit den Stöcken habe sie einen\nbesseren Halt und fühle sich damit sicherer beim Stehen und Gehen. Sie sei in\nder Mobilität eingeschränkt und im Alltagsleben wenig aktiv. Die Tochter meine,\ndass das passive Verhalten der Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfalltod ihres Sohnes stehe. Sie habe depressive Verstimmungen. Tagsüber liege die\nVersicherte viel und beschäftige sich kaum mit etwas. Das Haus verlasse sie nur\nselten. Nachts schlafe sie schlecht. Wegen den Schulter- und Rückenschmerzen\nerwache sie häufig. Auch habe sie Atemnot und klage über geschwollene und\nunruhige Beine (…) (IV-act. 1 S. 2 oben).\n\nBei der Position \"Fortbewegung/Kontaktaufnahme\" ging die IV-Abklärungsperson\nvon einer Beeinträchtigung der Versicherten seit August 2014 aus. Aufgrund der\neingeschränkten Mobilität benötige die Versicherte bei bestimmten notwendigen\n\n7\nVerrichtungen und für Kontakte ausserhalb des Hauses regelmässig eine Begleitperson. Die Versicherte gehe an Stöcken, das Treppensteigen sei erschwert.\nDer Ehemann begleite sie meistens auf dem Spaziergang. Sie gehe auch alleine\nin der nahen Umgebung spazieren, wenn auch selten (IV-act. 1 S. 4 Ziff. 2.6).\n\nZusammenfassend gelangte die Abklärungsperson zur Beurteilung, dass die\nVersicherte seit August 2014 in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe\nDritter angewiesen sei (IV-act. 1 S. 5).\n\n3.1.2 In der IV-Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 12. April 2017 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt.\nGemäss angefügtem Auszug des Abklärungsberichts (Vi-act. 26-4ff./8) wurde der\nEhefrau des Beschwerdeführers bei der Ernährung für die Position \"Jahresreinigung der Küche\" (Kühlschrank abtauen, Küchenschränke innen und aussen) eine Einschränkung von 50% attestiert. Weiter wurde der Ehefrau bei der Wohnungspflege für die Position \"Wochenkehr\" (Bodenreinigung trocken/nass, Staub\nwischen, Fenster, Bett frisch beziehen, Wartung technischer Hilfsmittel) eine Einschränkung von 33% und bei der Position \"Saisonale Reinigung der Wohnung\"\n(Fenster, Vorhänge ab- und aufhängen, Rahmen, Decken und Wände, Plättli\nabwaschen, Storen und Fensterläden reinigen, Teppiche schamponieren, Aussenanlagen [Balkon, Terrasse, Garage, Trottoir]) eine Einschränkung von 50%\nattestiert. Eine weitere Einschränkung von 33% ergab sich bei der Wäsche- und\nKleiderpflege für die Position \"Wäsche sortieren / waschen / aufhängen / trocknen / transportieren\" (vgl. Vi-act. 26-4ff./8). In der Beurteilung hielt der IV-Sach-\nbearbeiter fest, dass die Einschränkungen im Haushalt unter Berücksichtigung\nder Schadenminderungspflicht durch die zuhause lebenden Familienangehörigen\n9% betrage (Vi-act. 26-7/8).\n\n3.1.3 In den Akten findet sich zudem der Bericht des Hausarztes der Ehefrau\ndes Beschwerdeführers vom 13. Mai 2017 (Vi-act. 26-8/8), Dr.med. C.________\n(FMH Allgemeine Innere Medizin), der festhielt, dass die Ehefrau an einem metabolischen Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie\nleide. Im Oktober 2015 sei aufgrund einer Gonarthrose rechts eine Knie-\nTeilprothese implantiert worden. Im Juni 2016 sei ein Vorhofflimmern diagnostiziert worden, welches im September 2016 elektrokonvertiert worden sei. Aufgrund von Brustschmerzen sei am 31. März 2017 eine Koronarangiographie\ndurchgeführt worden, welche normale Konorararterien und eine normale systolische Funktion des linken Ventrikels gezeigt habe. Zusammenfassend hielt\nDr.med. C.________ fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers infolge des\nÜbergewichts im Alltag eingeschränkt sei. So habe sie z.B. Mühe beim Schuhe\n\n8\nanziehen, sei in der Beweglichkeit und Ausdauer eingeschränkt und leide unter\nKnieschmerzen.\n\n3.2 Was die Einwände anbelangt, wonach es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge Alters, fehlender Berufsausbildung und mangelnden Deutschkenntnissen sowie Analphabetismus unzumutbar sein soll, eine entsprechende\nStelle zu finden, ist folgendes zu berücksichtigen:\n\n3.2.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015\nErw. 3.3.2 das Alter einer im massgebenden Zeitpunkt 54-jährigen Ehefrau nicht\nals Argument gegen die Zumutbarkeit gelten lassen (mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_946/2011 vom 16.4.2012 Erw. 4.1 und 4.3, wo das Alter einer 55-jährigen Ehegattin − trotz gesundheitlicher Einschränkungen sowie fehlender Ausbildung, Berufstätigkeit und Sprachkenntnisse − kein Grund war, die\nVerwertbarkeit der [Rest-]Arbeitsfähigkeit zu verneinen).\n\n"}