{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6a962b3b4135e7d19e3b3276de96bb3e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2018-33_2018-04-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2018_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f21882cf341b43793f7964999110986a1334890c8ce150a8536bf2421f0f1c8b23f94f2a8dac0f44eb8d2480188153cd25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2018_33", "Checksum": "0fc2de889dc1b7a7308128e10a95a5f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2018 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 19.04.2018 II 2018 33\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau) | Ergänzungsleistungen\n\n2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, das hypothetische Erwerbseinkommen für die Ehefrau sei auf Basis eines durchschnittlichen Jahresverdienstes einer Frau im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten\nkörperlicher oder handwerklicher Art) festgelegt worden. Von diesem Verdienst\nseien 30% infolge Alter der Ehefrau und weiterer Kriterien abgezogen worden.\nNach Abzug eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- seien vom Rest 2/3 als Einnahme\n(Fr. 23'197.--) angerechnet worden. Faktisch entspreche dies einer Vollzeitstelle\n5\nmit deutlich reduzierter Leistungsfähigkeit oder einer 70%-Stelle mit vollem Einsatz (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 9).\n\nDie Ehegattin halte sich seit 1991 in der Schweiz auf. Es sei davon auszugehen,\ndass im Verlauf von über 26 Jahren genügend Gelegenheit bestanden habe, sich\nausreichende Sprachkenntnisse und berufliche Fähigkeiten anzueignen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 11). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Altersgrenze von 60 Jahren beziehe sich auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei Invaliden. Nichtinvalide könnten bis zum Erreichen des\nRentenalters arbeiten. Die Ehefrau sei nicht invalid und gelte grundsätzlich als\narbeitsfähig, selbst wenn sie gewisse gesundheitliche Beschwerden habe. Das\nAlter bilde keinen Anlass, auf die grundsätzliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Es möge zutreffen, dass es in der\nkonkreten Situation schwierig sei, eine Stelle zu finden. Allerdings werde weder\nbehauptet, geschweige denn bewiesen, dass sich die Ehefrau aktuell oder in\nfrüheren Jahren jemals um eine Stelle bemüht habe (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 12 u. 13).\n\nDer Altersunterschied zum Ehemann (Beschwerdeführer) betrage elf Jahre. Im\nHinblick auf seine Pensionierung und die dadurch zu erwartende Einkommensminderung wäre es angezeigt gewesen, dass sich die Ehefrau frühzeitig um eine\nStelle und um die entsprechende berufliche Qualifikation bemüht. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB;\nSR 210) vom 10. Dezember 1907 habe einen hohen Stellenwert, weshalb solche\nLeistungen auch bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt\nwürden. Die Berufung auf die aktuelle Situation gehe deshalb fehl. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers (und damit die Möglichkeit, EL-Ansprüche geltend zu machen) sei nicht überraschend gekommen. Im Rahmen der Beurteilung\nsei auf die Gesamtsituation abzustellen. Es wäre der Ehefrau schon vor Jahren\nmöglich gewesen, sich rechtzeitig um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insofern seien die Kriterien Alter, Abwesenheit vom Berufsleben und fehlende\nDeutschkenntnisse nur beschränkt zu berücksichtigen (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 14).\n\n2.2 In der Beschwerde wird (sinngemäss) geltend gemacht, dass im Rahmen\ndes IV-Verfahrens von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, diese Restarbeitsfähigkeit jedoch trotz \"eingereichter Abklärungsakten (Arzt und Haushaltsabklärung)\" nicht geprüft worden sei. Im\n\"Rahmen der Zusatzleistungen\" sei von einem realen Arbeitsmarkt auszugehen.\nDie Überprüfung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ergeben, dass für die Ehefrau kein realer Arbeitsmarkt vorhanden sei (Beschwerde\nS. 5 f. Ziff. 3.1).\n6\nDes Weiteren wird geltend gemacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im\nJahr 2010 während sechs Monaten Arbeitsbemühungen getätigt und diese eingereicht habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde keine Anmeldung beim RAV verlangt (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1). Die Ehefrau habe ausreichende erfolglose Arbeitsbemühungen nachgewiesen, weshalb auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten sei.\n\n3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 bei der EL-Berechnung ein hypothetisches\nErwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet worden ist (vgl. Stellungnahme\ndes Bf vom 16.1.2010, IV-act. 2 S. 1 erster Absatz; vgl. auch Bf-act. 4 S. 2\nErw. 1). Es stellt sich im vorliegenden Fall deshalb auch nicht die Frage, ob der\nEhefrau eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\ngewährt wurde (vgl. hierzu BGE 141 V 12 Erw. 5.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.4). Nicht bestritten, jedenfalls nicht\nsubstantiiert, ist die Ermittlung des von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens (Fr. 51'852.-- [Kompetenzniveau 1] abzüglich 30%\n= Fr. 36'296.--; bzw. 2/3 davon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.--,\nsomit Fr. 23'197.--; so bereits auch in der Verfügung vom 17.5.2017, vgl. Ingress\nlit. F und H). Streitig und zu prüfen ist an dieser Stelle einzig, ob das Alter, der\nGesundheitszustand und weitere in der Person der Ehefrau des Beschwerdeführers liegende Nachteile der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein entgegenstehen.\n\n"}